Erster Titel: Gerichtsordnung
Fünftes Kapitel: Rechtshilfe
< Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten
> Art. 21 Streitigkeiten
Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe
Die Rechtshilfe soll nur in Anspruch genommen werden, wenn die ersuchende Strafbehörde für die Amtshandlung nicht zuständig ist oder sie nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen könnte.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen