Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Gerichtsordnung
Zweites Kapitel: Militärjustiz
< Art. 1 Unabhängigkeit
> Art. 3 Einteilung von Unteroffizieren und Soldaten

Art. 2 Einteilung von Offizieren

1 Als Justizoffiziere können Offiziere eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.1

2 Ausnahmsweise können auch andere Offiziere eingeteilt werden, wenn sie über hinreichende juristische Kenntnisse verfügen und eine entsprechende zivile Tätigkeit ausüben.

3 Die Justizoffiziere müssen als Truppenoffiziere gedient haben und in der Regel mindestens den Grad eines Oberleutnants bekleiden.

4 Der Bundesrat bezeichnet Grad und Funktion der Justizoffiziere.

5 Er teilt der Militärjustiz die erforderlichen Justizoffiziere zu.


1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen