Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Gerichtsordnung
Fünftes Kapitel: Rechtshilfe
< Art. 18 Grundsätze
> Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe

Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten

Sind an einer strafbaren Handlung neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so geben die militärischen und zivilen Strafbehörden von ihren Akten gegenseitig Kenntnis.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen