Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Drittes Kapitel: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Kassation
< Art. 188 Vorbereitung der Verhandlung
> Art. 190 Beurteilung

Art. 189 Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis

1 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

2 Das Militärkassationsgericht prüft nur die gestellten Anträge.

3 Stützt sich die Kassation auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, so werden lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen berücksichtigt.

4 Bei Kassationsbeschwerden, die sich auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f stützen, ist das Militärkassationsgericht nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen