Zweiter Titel: Verfahren
Drittes Kapitel: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Kassation
< Art. 188 Vorbereitung der Verhandlung
> Art. 190 Beurteilung
Art. 189 Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis
1 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
2 Das Militärkassationsgericht prüft nur die gestellten Anträge.
3 Stützt sich die Kassation auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, so werden lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen berücksichtigt.
4 Bei Kassationsbeschwerden, die sich auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f stützen, ist das Militärkassationsgericht nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen