Erster Titel: Gerichtsordnung
Fünftes Kapitel: Rechtshilfe
< Art. 17 Wahl; Grad
> Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten
Art. 18 Grundsätze
1 Die Militärgerichte sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.
2 Ebenso haben die Militärgerichte und die zivilen Gerichts- und Verwaltungsbehörden von Bundes und Kantonen sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
3 Die Organe der militärischen und der zivilen Polizei sind gegenüber der Militärjustiz und den Truppenkommandanten, soweit diesen Befugnisse nach den Artikeln 100ff. zustehen, zur Rechtshilfe verpflichtet. Sie leisten diese in dringenden Fällen auch unaufgefordert.
4 In Rechtshilfesachen verkehren die Behörden direkt miteinander.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen