Zweiter Titel: Verfahren
Drittes Kapitel: Rechtsmittel
Zweiter Abschnitt: Appellation
< Art. 178 Vorbereitung der Hauptverhandlung
> Art. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren
Art. 179 Ausbleiben des Angeklagten oder des Geschädigten1
1 Kann dem Angeklagten oder dem Geschädigten die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden oder bleibt er, ohne vom Erscheinen dispensiert zu sein, trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so ist seine Appellation eine Stunde nach dem Verhandlungstermin verwirkt.2
2 Die Verwirkung wird widerrufen, wenn der Säumige glaubhaft macht, dass er unverschuldet der Vorladung keine Folge leisten konnte.
3 Das Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen ist innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung über die Verwirkung der Appellation beim Militärappellationsgericht einzureichen.
4 Kann das Gesuch aus wichtigen Gründen nicht fristgemäss gestellt werden, so ist es innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).