Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Gerichtsordnung
Viertes Kapitel: Oberauditor
< Art. 16 Funktion
> Art. 18 Grundsätze

Art. 17 Wahl; Grad

1 Der Oberauditor und sein Stellvertreter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2 Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers, sein Stellvertreter den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants, wenn sie die Voraussetzungen hiezu erfüllen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen