Erster Titel: Gerichtsordnung
Viertes Kapitel: Oberauditor
< Art. 16 Funktion
> Art. 18 Grundsätze
Art. 17 Wahl; Grad
1 Der Oberauditor und sein Stellvertreter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers, sein Stellvertreter den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants, wenn sie die Voraussetzungen hiezu erfüllen.
Stand am 1. Januar 2011
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