Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Drittes Kapitel: Rechtsmittel
Erster Abschnitt: Beschwerde
< Art. 168 Einreichung; Frist
> Art. 170 Beschwerdeentscheid

Art. 169 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn es die Beschwerdebehörde anordnet.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen