Zweiter Titel: Verfahren
Drittes Kapitel: Rechtsmittel
Erster Abschnitt: Beschwerde
< Art. 168 Einreichung; Frist
> Art. 170 Beschwerdeentscheid
Art. 169 Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn es die Beschwerdebehörde anordnet.
Stand am 1. Januar 2011
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