Erster Titel: Gerichtsordnung
Viertes Kapitel: Oberauditor
< Art. 15a Eid und Gelübde
> Art. 17 Wahl; Grad
Art. 16 Funktion
1 Der Oberauditor ist für die Verwaltung der Militärjustiz unter Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport1 zuständig.
2 Er überwacht die Tätigkeit der Auditoren und Untersuchungsrichter.
1 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 1. Januar 2011
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