Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Dritter Abschnitt: Militärkassationsgericht
< Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen
> Art. 15a Eid und Gelübde
Art. 15 Zusammensetzung
1 Das Militärkassationsgericht wird gebildet aus dem Präsidenten, der den Grad eines Obersten bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.
2 Als Richter amten zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere oder Soldaten. Dem Militärkassationsgericht gehören ferner vier Ersatzrichter an, von denen zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere oder Soldaten sind.
3 Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet anstelle des Präsidenten insbesondere über:
- a.
- Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
- b.
- Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs;
- c.
- Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten;
- d.
- verdeckte Ermittlung;
- e.
- Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten.1
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Stand am 1. Januar 2011
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