Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Dritter Abschnitt: Militärkassationsgericht
< Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen
> Art. 15a Eid und Gelübde

Art. 15 Zusammensetzung

1 Das Militärkassationsgericht wird gebildet aus dem Präsidenten, der den Grad eines Obersten bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.

2 Als Richter amten zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere … oder Soldaten. Dem Militärkassationsgericht gehören ferner vier Ersatzrichter an, von denen zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere … oder Soldaten sind.

3 Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet anstelle des Präsidenten insbesondere über:

a.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b.
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs;
c.
Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten;
d.
verdeckte Ermittlung;
e.
Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten.1

1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen