Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Zweites Kapitel: Verfahrensablauf
Vierter Abschnitt: Hauptverhandlung und Urteil
< Art. 148 Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts
> Art. 150 Sicherheitshaft

Art. 149 Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens

1 Nimmt das Gericht einen im MStG1 vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an oder wertet es die Tat als blossen Disziplinarfehler, so spricht es den Angeklagten frei und verhängt eine Disziplinarstrafe2. Das Gericht kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegen.3

2 Das Gericht kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des MStG vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überwiesen.4

3 Hat das Gericht den Angeklagten verurteilt, disziplinarisch bestraft oder freigesprochen, so darf über ihn wegen der gleichen Tat keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden.


1 SR 321.0
2 Fassung erster Satzgemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
3 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
4 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen