Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Zweites Kapitel: Verfahrensablauf
Vierter Abschnitt: Hauptverhandlung und Urteil
< Art. 138 Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen
> Art. 140 Befragung von Sachverständigen

Art. 139 Widersprüche: Gedächtnislücken

1 Zur Feststellung oder Behebung von Widersprüchen in den Aussagen können Einvernahmen wiederholt oder Protokolle der Untersuchung ganz oder teilweise verlesen werden.

2 Erinnert sich ein Zeuge nicht mehr oder nicht mehr genau an eine Wahrnehmung, über die er früher berichtet hat, so können die entsprechenden Protokolle ganz oder teilweise verlesen werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen