Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Zweiter Abschnitt: Militärappellationsgerichte
< Art. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen
> Art. 13 Sachliche Zuständigkeit

Art. 12 Zusammensetzung

1 Die Militärappellationsgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.

2 Als Richter amten zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere … oder Soldaten.

3 Ein Auditor des Militärgerichts, welches in der Sache geurteilt hat, vertritt die Anklage.

4 Für Disziplinargerichtsbeschwerden nach Artikel 209 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19271 (MStG) bildet das Militärappellationsgericht einen Ausschuss, bestehend aus dessen Präsidenten, einem Offizier und einem Unteroffizier oder Soldaten.2


1 SR 321.0
2 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).


Stand am 1. Januar 2011
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