Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Zweites Kapitel: Verfahrensablauf
Erster Abschnitt: Einleitung des Verfahrens
< Art. 108 Durchführung des Verfahrens
> Art. 110 Rechte des Verteidigers

Art. 109 Beizug des Verteidigers

1 Der Beschuldigte kann bereits in der Voruntersuchung einen Verteidiger beiziehen. Er ist bei der ersten Einvernahme auf dieses Recht hinzuweisen.

2 Bei schweren Anschuldigungen oder in verwickelten Fällen bestellt der Präsident des Militärgerichts auf Gesuch des Beschuldigten oder auf Antrag des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung einen amtlichen Verteidiger, sofern der Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger beigezogen hat. Der Wunsch des Beschuldigten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger aus der Liste des Gerichts wird berücksichtigt, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen