Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Zweiter Abschnitt: Militärappellationsgerichte
< Art. 9 Sachliche Zuständigkeit
> Art. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen
Art. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen
1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärappellationsgerichte und allenfalls ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachen.
2 Er regelt ihre Zuständigkeit.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen