Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Gerichtsordnung
Erstes Kapitel: Grundsatz
> Art. 2 Einteilung von Offizieren

Art. 1 Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der Militärjustiz ist gewährleistet.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen