Erster Titel: Gerichtsordnung
Erstes Kapitel: Grundsatz
> Art. 2 Einteilung von Offizieren
Art. 1 Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der Militärjustiz ist gewährleistet.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen