Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich
< Art. 9 4.a. Jugendstrafrecht
> Art. 10 5. Räumlicher Geltungsbereich
Art. 9a
b. Junge Erwachsene
1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Artikel 61 des Strafgesetzbuches1 ist ebenfalls anwendbar. Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen