Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich
< Art. 9 4.a. Jugendstrafrecht
> Art. 10 5. Räumlicher Geltungsbereich

Art. 9a

b. Junge Erwachsene

1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Artikel 61 des Strafgesetzbuches1 ist ebenfalls anwendbar. Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.


1 SR 311.0


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen