Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes
< Art. 94 3. Schwächung der Wehrkraft. / Fremder Militärdienst
> Art. 96 3. Schwächung der Wehrkraft. / Dienstpflichtbetrug

Art. 95

Verstümmelung

1.  Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt,

wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2.  In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen