Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes
< Art. 88 1. Verrat. Spionage und landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse / Franktireur
> Art. 90 1. Verrat. Spionage und landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse / Waffenhilfe
Art. 89
Nachrichtenverbreitung
1 Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee durch Verbreitung unwahrer Nachrichten stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen1 bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 19 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen