Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich
< Art. 7 3. Persönlicher Geltungsbereich / Beteiligung von Zivilpersonen
> Art. 9 4.a. Jugendstrafrecht

Art. 8

Geltung des bürgerlichen Strafrechts

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen