Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Siebter Titel: Übertretungen
< Art. 60d Gemeinnützige Arbeit
> Art. 61 Ungehorsam

Art. 60e

Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen