Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Siebter Titel: Übertretungen
< Art. 60d Gemeinnützige Arbeit
> Art. 61 Ungehorsam
Art. 60e
Verjährung
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen