Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich
< Art. 5 3. Persönlicher Geltungsbereich / Erweiterte Geltung in Kriegszeiten
> Art. 7 3. Persönlicher Geltungsbereich / Beteiligung von Zivilpersonen
Art. 6
Kriegszeiten
1 Die für Kriegszeiten vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch, wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst.
2 Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als möglich der Bundesversammlung vorzulegen; sie entscheidet über die Aufrechterhaltung.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen