Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Sechster Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens
< Art. 59a Strafbarkeit
> Art. 60 Begriff

Art. 59b

Strafverfahren

1 In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen derartigen Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.

2 Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.

3 Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen