Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Sechstes Kapitel: Andere Massnahmen
< Art. 48 Ausschluss aus der Armee als sichernde Massnahme
> Art. 50 2. Berufsverbot
Art. 49
1. Ausschluss aus der Armee
1 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches1 verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an.
2 Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.
Stand am 1. Januar 2011
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