Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Sechstes Kapitel: Andere Massnahmen
< Art. 48 Ausschluss aus der Armee als sichernde Massnahme
> Art. 50 2. Berufsverbot

Art. 49

1. Ausschluss aus der Armee

1 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches1 verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an.

2 Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.


1 SR 311.0


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen