Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Viertes Kapitel: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens
< Art. 46a 2. Gemeinsame Bestimmung
> Art. 47 Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

Art. 46b1

3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer2

1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:

a.3
das Opfer:
1.
der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder
2.
die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder
3.
der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder innerhalb eines Jahres nach der Trennung begangen wurde; und
b.
das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag des Untersuchungsrichters, des Auditors oder des Militärgerichts zustimmt.

2 Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft.

3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt der Auditor oder das Militärgericht die definitive Einstellung.

4 Gegen die definitive Einstellungsverfügung kann Rekurs nach Artikel 118 beziehungsweise Artikel 195 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19794 erhoben werden. Das Opfer ist in jedem Fall legitimiert.

5 Die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens ist ausgeschlossen.


1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).
2 Fassung gemäss Anhang Art. 37 Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
3 Fassung gemäss Anhang Art. 37 Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
4 SR 322.1


Stand am 1. Januar 2011
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