Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Viertes Kapitel: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens
< Art. 45 1. Gründe für die Strafbefreiung. Wiedergutmachung
> Art. 46a 2. Gemeinsame Bestimmung
Art. 46
Betroffenheit des Täters durch seine Tat
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen