Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Drittes Kapitel: Strafzumessung
< Art. 42 2. Strafmilderung. Gründe
> Art. 43 3. Konkurrenz
Art. 42a
Wirkung
1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen