Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Strafen
< Art. 38 3. Gemeinsame Bestimmungen. a. Probezeit
> Art. 40 3. Gemeinsame Bestimmungen. a. Probezeit / c. Nichtbewährung

Art. 39

b. Bewährung

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen