Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erstes Kapitel: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe, Degradation
< Art. 34a 3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen / Kurze unbedingte Freiheitsstrafe
> Art. 35 4. Nebenstrafe Degradation

Art. 34b

Vollzug

1 Freiheitsstrafen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches1 vollzogen.

2 Im Fall aktiven Dienstes kann der Bundesrat den militärischen Vollzug der Freiheitsstrafe einführen. Er regelt die Einzelheiten.


1 SR 311.0


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen