Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erstes Kapitel: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe, Degradation
< Art. 34a 3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen / Kurze unbedingte Freiheitsstrafe
> Art. 35 4. Nebenstrafe Degradation
Art. 34b
Vollzug
1 Freiheitsstrafen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches1 vollzogen.
2 Im Fall aktiven Dienstes kann der Bundesrat den militärischen Vollzug der Freiheitsstrafe einführen. Er regelt die Einzelheiten.
Stand am 1. Januar 2011
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