Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erstes Kapitel: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe, Degradation
< Art. 33 2. Gemeinnützige Arbeit. Inhalt / Umwandlung
> Art. 34a 3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen / Kurze unbedingte Freiheitsstrafe

Art. 34

3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen

Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen