Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erstes Kapitel: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe, Degradation
< Art. 28 1. Geldstrafe. Bemessung
> Art. 30 1. Geldstrafe. Bemessung / Ersatzfreiheitsstrafe

Art. 29

Vollzug

1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von 1–12 Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.

2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen