Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 27 6. Strafbarkeit der Medien
> Art. 28 1. Geldstrafe. Bemessung
Art. 27a
Quellenschutz
1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass:
- a.
- das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
- b.
- ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115–117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 141–143a und 153–156 dieses Gesetzes, nach den Artikeln 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322septies des Strafgesetzbuches1 sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen