Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
Achter Titel: Ergänzende Bestimmungen und Schlussbestimmungen
< Art. 235 Vorbehalt geltenden Rechts
> Art. 236a
Art. 236
Dem Militärstrafrecht unterstelltes Personal
1 Im Fall aktiven Dienstes treten Änderungen in der Ordnung des Dienstverhältnisses der dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter nur ein, wenn und soweit der Bundesrat dies beschliesst.
2 Auf die dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter finden die Bestimmungen des ersten bis vierten Abschnittes des zweiten Teils des ersten Buchs dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen