Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
Siebter Titel: Begnadigung und Amnestie
< Art. 232d 1. Begnadigung. Zulässigkeit / Wirkungen
> Art. 233

Art. 232e1

2. Amnestie

1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.

2 Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.


1 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).


Stand am 1. Januar 2011
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