Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 22 4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs / Rücktritt und tätige Reue
> Art. 24 5. Teilnahme. Anstiftung / Gehilfenschaft

Art. 23

5. Teilnahme. Anstiftung

1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem begangenen Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen