Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
Zweiter Titel: Gerichtsbarkeit
< Art. 220 Gerichtsbarkeit bei Beteiligung von Zivilpersonen
> Art. 221a Gerichtsbarkeit bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
Art. 221
Gerichtsbarkeit bei Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen
Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen