Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung
Fünfter Abschnitt: Rechtsmittel
< Art. 209 2. Disziplinargerichtsbeschwerde. Beschwerdeinstanz
> Art. 210 2. Disziplinargerichtsbeschwerde. Beschwerdeinstanz / Verfahren und Entscheid
Art. 209a
Form, Frist und aufschiebende Wirkung
1 Die Disziplinargerichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen.
2 Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes drei Tage. Wird der Entscheid, der angefochten werden soll, ausserhalb des Dienstes oder weniger als drei Tage vor der Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so beträgt sie zehn Tage.
3 Die Disziplinargerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen