Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung
Fünfter Abschnitt: Rechtsmittel
< Art. 208 1. Disziplinarbeschwerde. Beschwerdeinstanz / Verfahren, Entscheid und Entscheideröffnung
> Art. 209a 2. Disziplinargerichtsbeschwerde. Beschwerdeinstanz / Form, Frist und aufschiebende Wirkung
Art. 209
2. Disziplinargerichtsbeschwerde. Beschwerdeinstanz
1 Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.
2 Für Disziplinargerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Chefs des VBS ist das Militärkassationsgericht zuständig.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen