Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit und Strafbefugnisse
< Art. 198 Strafbefugnisse übergeordneter Kommandostellen und von Militärbehörden
> Art. 200 Feststellung des Sachverhalts, Verteidigungsrecht des Beschuldigten
Art. 199
Besondere Strafbefugnisse
Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse:
- a.
- der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS;
- b.
- der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;
- c.
- im Führungsstab der Armee;
- d.
- in der Reserve;
- e.
- in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen;
- f.
- in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.
Stand am 1. Januar 2011
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