Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit und Strafbefugnisse
< Art. 198 Strafbefugnisse übergeordneter Kommandostellen und von Militärbehörden
> Art. 200 Feststellung des Sachverhalts, Verteidigungsrecht des Beschuldigten

Art. 199

Besondere Strafbefugnisse

Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse:

a.
der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS;
b.
der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;
c.
im Führungsstab der Armee;
d.
in der Reserve;
e.
in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen;
f.
in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.

Stand am 1. Januar 2011
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