Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 18a 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Zweifelhafte Schuldfähigkeit
> Art. 20 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Strafbarkeit des Vorgesetzten und Handeln auf Befehl oder Anordnung

Art. 19

Irrtum über die Rechtswidrigkeit

Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen