Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 17a 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Entschuldbarer Notstand
> Art. 18a 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Zweifelhafte Schuldfähigkeit
Art. 18
Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3 Vorbehalten sind die Massnahmen dieses Gesetzes und die Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches1.
4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen