Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 17a 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Entschuldbarer Notstand
> Art. 18a 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Zweifelhafte Schuldfähigkeit

Art. 18

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.

2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.

3 Vorbehalten sind die Massnahmen dieses Gesetzes und die Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches1.

4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.


1 SR 311.0


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen