Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 17 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Rechtfertigender Notstand
> Art. 18 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

Art. 17a

Entschuldbarer Notstand

1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.

2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen