Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Dreizehnter Abschnitt: Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen
< Art. 170 Störung des Eisenbahnverkehrs
> Art. 171a Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit

Art. 171

Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen

1.1  Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet,

wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Stand am 1. Januar 2011
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