Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 16 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Rechtfertigende Notwehr
> Art. 17 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Rechtfertigender Notstand
Art. 16a
Entschuldbare Notwehr
1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 16, so mildert das Gericht die Strafe.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen