Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Dreizehnter Abschnitt: Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen
< Art. 160 Brandstiftung
> Art. 161 Verursachung einer Explosion

Art. 160a1

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen