Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Dreizehnter Abschnitt: Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen
< Art. 159b Gemeinsame Begehung
> Art. 160a Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

Art. 1601

Brandstiftung

1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2 Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr oder zerstört er in Kriegszeiten durch die Brandstiftung der Armee dienende Sachen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Stand am 1. Januar 2011
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