Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 15 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung
> Art. 16a 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Entschuldbare Notwehr
Art. 16
Rechtfertigende Notwehr
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen