Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Zwölfter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
< Art. 158
> Art. 159a Sexuelle Belästigungen

Art. 159

Exhibitionismus

1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze bestraft.

2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen