Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 14 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe / Sachverhaltsirrtum
> Art. 16 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung / Rechtfertigende Notwehr

Art. 15

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen