Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Elfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit
< Art. 148b Verfolgungsverjährung
> Art. 150 Nötigung

Art. 149

Drohung

1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen